OLG Hamm - Beschluss vom 05.02.2013
7 UF 166/12
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 1611 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 202
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 1113/12

Anspruch eines volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt nach Abbruch eines Studiums

OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 7 UF 166/12

DRsp Nr. 2013/14134

Anspruch eines volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt nach Abbruch eines Studiums

1. Der Abbruch eines Studiums nach zwei oder spätestens drei Semestern steht einem Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt nicht entgegen, wenn es danach innerhalb einer weiteren Orientierungsphase von weiteren drei Semestern ein anderes Studium aufnimmt.2. Das Kind ist jedoch verpflichtet, die unterhaltspflichtigen Eltern zeitnah über zurückgelegte Ausbildungsabschnitte und absolvierte Prüfungen sowie deren Ergebnis zu informieren. Eine Verletzung dieser Obliegenheit führt allerdings nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs, sondern allenfalls zu einem Zurückbehaltungsrecht des Unterhaltsschuldners.3. Auch vorsätzlich unrichtige Angaben über angebliche Studienerfolge und das Verschweigen eigener Bezüge lassen den Unterhaltsanspruch nicht vollständig entfallen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind inzwischen ein neues Studium aufgenommen und zügig fortgeführt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 18.07.2012 erlassenen Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts Dortmund - 104 F 1113/12 - wird mit folgenden berichtigenden Maßgaben zurückgewiesen:

Der im Tenor des angefochtenen Beschlusses angesprochene Vergleich des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetter/Ruhr datiert auf den 27.10.2005;