LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.04.2016
L 2 EG 11/15
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BEEG § 7 Abs. 1; BGB § 1744; BGB § 1747; BGB § 1748; BGB § 1751 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 33; SGB VIII § 36 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 39;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1971
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 11/13

Anspruchsbeginn für das Elterngeld bei einem Adoptionspflegeverhältnis

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen L 2 EG 11/15

DRsp Nr. 2016/13122

Anspruchsbeginn für das Elterngeld bei einem Adoptionspflegeverhältnis

Erst bei Begründung eines Adoptionspflegeverhältnisses bringt die Aufnahme eines Kindes in den Haushalt der Pflegeeltern verlässlich das Ziel seiner Annahme als eigenes Kind zum Ausdruck und eröffnet damit die Möglichkeit zu einem Bezug von Elterngeld.

1. Das nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BEEG maßgebliche Tatbestandsmerkmal der Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt mit dem Ziel seiner Annahme ist nur bei förmlicher Begründung einer sog. Adoptionspflege erfüllt. 2. Erst mit dieser wird das ausschlaggebende Ziel der Annahme des Kindes hinreichend verlässlich objektiviert. 3. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen eine generelle Einbeziehung von auch vollzeitig wahrgenommenen Pflegeelternverhältnissen in den Kreis der Elterngeldberechtigten entschieden. 4. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie auch bei der Festlegung des elterngeldberechtigten Personenkreises vorliegt, sind typisierende Regelungen grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich und im Interesse eines zügigen und effektiven Gesetzesvollzuges auch gar nicht zu vermeiden. 5. Der Gesetzgeber verlässt die Grenzen zulässiger Typisierung nicht, wenn er sich bei der Festlegung des anspruchsberechtigten Personenkreises von der Regelhaftigkeit eines Geschehensablaufs leiten lässt.