FG Münster - Urteil vom 14.01.2005
11 K 3588/04 Kg
Normen:
AuslG § 69 Abs. 3 ; EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 626

Anspruchsberechtigung; Aufenthaltserlaubnis, Ausländer; Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 14.01.2005 - Aktenzeichen 11 K 3588/04 Kg

DRsp Nr. 2005/4076

Anspruchsberechtigung; Aufenthaltserlaubnis, Ausländer; Kindergeld

1. Ein Ausländer hat dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. 2. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Ausländers bis zur Entscheidung über die beantragte Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 AuslG gestattet ist.

Normenkette:

AuslG § 69 Abs. 3 ; EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Klägerin für die Zeit zwischen Ablauf der ursprünglichen und Gewährung einer neuen Aufenthaltserlaubnis Kindergeld zusteht, obgleich ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland während dieser Zeit nicht lückenlos gemäß § 69 Abs. 3 Ausländergesetz (AuslG) gestattet war.