BGH - Urteil vom 02.04.2008
XII ZR 44/06
Normen:
BGB § 1476 Abs. 2 § 1477 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1018
FamRB 2008, 261
FuR 2008, 408
MDR 2008, 921
NJW 2008, 2983
NotBZ 2008, 340
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 1408/05
AG Ansbach, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 544/05

Ansprüche der Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft

BGH, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen XII ZR 44/06

DRsp Nr. 2008/12138

Ansprüche der Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft

»Nach Beendigung der Gütergemeinschaft kann ein Ehegatte die Übernahme von ihm eingebrachter Vermögensgegenstände auch dann verlangen, wenn das überschüssige Gesamtgut im Übrigen noch nicht verteilt ist. Dem anderen Ehegatten steht jedoch ein Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Wertes dieser Vermögensgegenstände zu; diesen Anspruch kann er gemäß § 273 BGB dem Übernahmeverlangen entgegensetzten (im Anschluss an BGHZ 71, 24).«

Normenkette:

BGB § 1476 Abs. 2 § 1477 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt die Übernahme mehrerer in die Gütergemeinschaft mit dem Beklagten eingebrachter Grundstücke, die ihr von ihren Eltern mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übertragen worden waren.

Die Gütergemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt. Die auf den Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten bestehen nicht mehr oder sind von der Klägerin - unter Entlassung des Beklagten aus der gesamtschuldnerischen Mithaftung - allein übernommen worden. Sonstige aus dem Gesamtgut zu befriedigende Verbindlichkeiten bestehen nicht.