Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt die Übernahme mehrerer in die Gütergemeinschaft mit dem Beklagten eingebrachter Grundstücke, die ihr von ihren Eltern mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übertragen worden waren.
Die Gütergemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt. Die auf den Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten bestehen nicht mehr oder sind von der Klägerin - unter Entlassung des Beklagten aus der gesamtschuldnerischen Mithaftung - allein übernommen worden. Sonstige aus dem Gesamtgut zu befriedigende Verbindlichkeiten bestehen nicht.
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