BGH - Urteil vom 20.03.2001
XI ZR 213/00
Normen:
BGB §§ 812, 818 Abs. 3 ; BörsG §§ 53, 55, 57;
Fundstellen:
BB 2001, 1222
BGHZ 147, 152
DB 2001, 1192
JuS 2001, 815
MDR 2001, 703
NJW 2001, 1863
ZIP 2001, 784
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Ansprüche des Bankkunden bei unverbindlichen Optionsscheingeschäften

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - Aktenzeichen XI ZR 213/00

DRsp Nr. 2001/7570

Ansprüche des Bankkunden bei unverbindlichen Optionsscheingeschäften

»Ein Bankkunde, der den auf ein unverbindliches Optionsscheingeschäft geleisteten Kaufpreis gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordert, muß sich nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie den durch Weiterveräußerung der Optionsscheine erlangten Erlös anrechnen lassen.«

Normenkette:

BGB §§ 812, 818 Abs. 3 ; BörsG §§ 53, 55, 57;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Erstattung des Kaufpreises für Dollar-Optionsscheine.

Der Kläger, ein Handwerksmeister, beauftragte die Beklagte am 27. August 1992 mit dem Kauf von 26.000 selbständigen Dollar-Optionsscheinen und wies sie an, den Kaufpreis seinem bei ihr geführten Girokonto zu belasten. Die Beklagte übertrug die Optionsscheine in das Depot des Klägers, belastete sein Girokonto mit dem Kaufpreis, zuzüglich Nebenkosten, in Höhe von 98.543,50 DM und erteilte ihm eine schriftliche Abrechnung. Danach unterzeichnete der Kläger erstmals eine Unterrichtungsschrift der Beklagten im Sinne des § 53 Abs. 2 BörsG. Am 27. Oktober, 5. und 11. November 1992 verkaufte er die Optionsscheine mit erheblichem Gewinn. Der Erlös in Höhe von 171.235,14 DM wurde seinem Girokonto gutgeschrieben.