OLG Hamm - Beschluss vom 29.04.2011
I-6 WF 129/11
Normen:
BGB § 463 a.F.; BGB § 460 a.F.; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Meschede, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 160/10

Ansprüche des Bauherrn gegen den Lieferanten von nicht tragfähigen Bausteinen

OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2011 - Aktenzeichen I-6 WF 129/11

DRsp Nr. 2012/23264

Ansprüche des Bauherrn gegen den Lieferanten von nicht tragfähigen Bausteinen

1. Die Bauherrengemeinschaft muss sich die Kenntnis des Architekten von behaupteten Mängeln verwendeter Baumaterialien zurechnen lassen, so dass ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gem. § 463 BGB a.F. nicht gegeben ist.2. Eine schuldhafte Eigentumsverletzung des Lieferanten der Steine liegt ebenfalls nicht vor, wenn sich der behauptete Produktfehler lediglich auf das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse auswirkt, nicht aber das Integritätsinteresse der Bauherrengemeinschaft am Bestand unbeschädigten Grundstückseigentums beeinträchtigt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meschede vom 10.3.2011 aufgehoben.

Die Erinnerung des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meschede vom 18.1.2011 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 463 a.F.; BGB § 460 a.F.; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

In dem Ausgangsverfahren hatten Antragsteller und Antragsgegnerin gegenläufige Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge - Aufenthaltsbestimmungsrecht - nach § 1671 BGB gestellt.

Der Beteiligte zu 2) war der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zu Verfahrenskostenhilfebedingungen als Rechtsanwalt beigeordnet.