Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meschede vom 10.3.2011 aufgehoben.
Die Erinnerung des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meschede vom 18.1.2011 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
In dem Ausgangsverfahren hatten Antragsteller und Antragsgegnerin gegenläufige Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge - Aufenthaltsbestimmungsrecht - nach § 1671 BGB gestellt.
Der Beteiligte zu 2) war der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zu Verfahrenskostenhilfebedingungen als Rechtsanwalt beigeordnet.
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