OLG Hamm - Beschluss vom 20.01.2017
3 UF 225/16
Normen:
BGB § 430; BGB § 426 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Herne, - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 154/16

Ansprüche unter Ehegatten wegen Abhebungen eines Ehegatten von dem gemeinsamen Girokonto

OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2017 - Aktenzeichen 3 UF 225/16

DRsp Nr. 2017/15657

Ansprüche unter Ehegatten wegen Abhebungen eines Ehegatten von dem gemeinsamen Girokonto

1. Ehegatten sind hinsichtlich Guthabenbeträgen auf einem gemeinsamen Oder-Konto in der Regel als gemäß § 430 BGB als Gesamtgläubiger zu gleichen Teilen berechtigt. 2. Nimmt ein Ehegatte Abhebungen vor, die dazu führen, dass das Guthaben nur noch einen Bruchteil des vorherigen Kontostandes beträgt, so ist er dem anderen Ehegatten hälftig zum Ausgleich verpflichtet, es sei denn er legt dar und beweist, dass mit den abgehobenen Beträgen besondere Ausgaben der Lebensführung bestritten wurden oder dass der andere Ehegatte damit einverstanden war (hier: verneint).

Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, im Verfahren gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung sowohl der Beschwerde der Antragstellerin als auch der Anschlussbeschwerde des Antragsgegners jeweils stattzugeben.

II.

Für die Beteiligten besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweisbeschlusses.

Normenkette:

BGB § 430; BGB § 426 Abs. 1;

Gründe

A.