OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.05.2023
5 WF 36/23
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 04.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 225/22

Ansprüche unter Ehegatten wegen der Vereitelung des Verkaufs von in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Mobiliar

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 5 WF 36/23

DRsp Nr. 2023/8105

Ansprüche unter Ehegatten wegen der Vereitelung des Verkaufs von in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Mobiliar

1. Das von einem Ehegatten erklärte Einverständnis zur Veräußerung des in einer ehemals gemeinschaftlich genutzten Wohnung befindlichen Mobiliars durch den anderen Ehegatten ist grundsätzlich frei widerruflich. 2. Widerruft der Ehegatte sein Einverständnis, so ist er dem anderen gegenüber nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erkelenz vom 04.01.2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Nach der Trennung bewohnte die Antragstellerin vorübergehend die vom Antragsgegner angemietete Wohnung A.-straße 00 in B.-Stadt, welche mit Möbeln ausgestattet war, die im Miteigentum der Beteiligten standen. Kurz vor ihrem Auszug verkaufte die Antragstellerin einen Teil des Mobiliars an den Nachmieter und vereinbarte mit ihm, dass die verkauften Möbelstücke in der Wohnung verbleiben sollten. Hierüber informierte die Antragstellerin den Antragsgegner per WhatsApp-Nachricht, bevor sie ihm am 13.07.2022 die Wohnungsschlüssel zurückgab.