Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erkelenz vom 04.01.2023 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Nach der Trennung bewohnte die Antragstellerin vorübergehend die vom Antragsgegner angemietete Wohnung A.-straße 00 in B.-Stadt, welche mit Möbeln ausgestattet war, die im Miteigentum der Beteiligten standen. Kurz vor ihrem Auszug verkaufte die Antragstellerin einen Teil des Mobiliars an den Nachmieter und vereinbarte mit ihm, dass die verkauften Möbelstücke in der Wohnung verbleiben sollten. Hierüber informierte die Antragstellerin den Antragsgegner per WhatsApp-Nachricht, bevor sie ihm am 13.07.2022 die Wohnungsschlüssel zurückgab.
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