OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.05.2022
18 UF 60/21
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1; FamFG § 84; FamFG § 81;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1630
ZEV 2022, 400
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 2266/20

Antrag auf Annahme als KindEltern-Kind-Verhältnis im Sinne adoptionsrechtlicher VorschriftenSoziales FamilienbandUngestörte und intakte Beziehung eines Anzunehmenden zu seiner leiblichen Mutter

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 18 UF 60/21

DRsp Nr. 2022/8244

Antrag auf Annahme als Kind Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne adoptionsrechtlicher Vorschriften Soziales Familienband Ungestörte und intakte Beziehung eines Anzunehmenden zu seiner leiblichen Mutter

Eine ungestörte intakte Beziehung zu einem leiblichen Elternteil ist geeignet, Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu begründen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - XII ZB 442/18, juris).

Tenor

1.

Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 15.03.2021 wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Antrag des Anzunehmenden auf Annahme als Kind der Annehmenden zurückgewiesen wird.

2.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 187.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1767 Abs. 1; FamFG § 84; FamFG § 81;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von den Antragstellern begehrte Volljährigenadoption des Anzunehmenden durch die Annehmende.

Der am ... geborene Anzunehmende ist der Neffe und das Patenkind der am ... geborenen Annehmenden.