Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Nachzahlung von geminderten Rentenleistungen streitig.
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