LSG Bayern - Urteil vom 13.11.2013
L 13 R 316/13
Normen:
Versorgungsausgleichsgesetz (VAusglG) § 37; SGB VI § 76 Abs. 1; SGB VI § 76 Abs. 3; BGB § 1587;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 193/12

Antrag auf Beseitigung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs Versterben der früheren Ehegattin

LSG Bayern, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen L 13 R 316/13

DRsp Nr. 2014/762

Antrag auf Beseitigung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs Versterben der früheren Ehegattin

1. Die Altersrente ist aufgrund Versorgungsausgleichs bis zu dem Tag des Abänderungsantrages zu kürzen. 2. Der zu Lasten des Versicherten durchgeführte Versorgungsausgleich nach § 76 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI führt zum Abschlag der erworbenen Entgeltpunkte bis zum Zeitpunkt des Änderungsantrages. 3. Ein Antrag auf Beseitigung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs gemäß § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VAusglG) kann auch nach Information des Versicherten durch den Rentenversicherungsträger vom Tod des Ex-Ehegatten allein durch eigene Erklärung des Versicherten gestellt werden; die Rentenkürzung ist nicht von Amts wegen durch den Versicherungsträger ab dem aktenkundigen Todesdatum automatisch wieder aufzuheben.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Versorgungsausgleichsgesetz (VAusglG) § 37; SGB VI § 76 Abs. 1; SGB VI § 76 Abs. 3; BGB § 1587;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Nachzahlung von geminderten Rentenleistungen streitig.