BGH - Beschluss vom 06.04.2011
XII ZR 111/10
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 1390/06
OLG Stuttgart, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 243/09

Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung in einen halben Miteigentumsanteil an einem im Grundbuch eingetragenen Grundbesitz aufgrund eines Streites über den Zugewinnausgleich

BGH, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen XII ZR 111/10

DRsp Nr. 2011/6689

Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung in einen halben Miteigentumsanteil an einem im Grundbuch eingetragenen Grundbesitz aufgrund eines Streites über den Zugewinnausgleich

Die Einstellung einer Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre.

Der Antrag des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2010 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich aus ihrer durch Verbundurteil des Familiengerichts vom 30. Oktober 2009 - insoweit rechtskräftig - geschiedenen Ehe. Auf Antrag der Antragsgegnerin wurde der Antragsteller vom Familiengericht u.a. zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 16.337,04 € nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und den Antragsteller vorläufig vollstreckbar zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 71.890,43 € nebst Zinsen verurteilt und die Revision insoweit zugelassen.