OLG Hamm - Beschluss vom 03.08.2011
5 UF 117/08
Normen:
BGB § 1626a Abs. 1; BGB § 1672;
Vorinstanzen:
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 43/08

Antrag auf Feststellung der gemeinsamen Sorge von ElternFamiliengerichtliche Genehmigung einer Vereinbarung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 5 UF 117/08

DRsp Nr. 2021/7351

Antrag auf Feststellung der gemeinsamen Sorge von Eltern Familiengerichtliche Genehmigung einer Vereinbarung

Tenor

Die elterliche Sorge für die Kinder K P, geboren am 00.00.1995, und T P, geboren am 00.00.2000, wird auf die Eltern gemeinsam übertragen.

Die von den Beteiligten im Senatstermin am 27.07.2011 geschlossene Vereinbarung wird familiengerichtlich genehmigt.

Die Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 1; BGB § 1672;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern der Kinder K P, geboren am 00.00.1995, und T P, geboren am 00.00.2000. Sie sind nicht miteinander verheiratet. Die Kinder leben im Haushalt der Mutter, der Vater hat ein regelmäßiges und umfassendes Umgangsrecht.

Der Vater hat mit dem am 05.02.2008 eingegangenen Schriftsatz die Feststellung der gemeinsamen Sorge der Eltern beantragt. Die Kindesmutter ist dem entgegengetreten.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Anhörung der Eltern und der Kinder sowie Einholung eines Berichts des Jugendamtes mit Beschluss vom 18.06.2008 den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14.01.2009 zurückgewiesen.