I. Am 17.9.2001 hat das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung wegen Kindes- und Trennungsunterhalts ohne mündliche Verhandlung erlassen.
Unter dem 28.11.2005 hat der Antragsgegner beantragt, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen.
Da das Hauptverfahren seit Oktober 2001 nicht mehr betrieben werde, hat das Amtsgericht durch Schreiben vom 28.5.2005 darauf hingewiesen, dass die Fortführung des EA-Verfahrens als rechtsmissbräuchlich angesehen werde.
Unter dem 26.1.2006 hat der Antragsgegner für den Fall, dass seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben werde, Untätigkeitsbeschwerde eingelegt.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 30.3.2006 hat das Amtgericht den Antrag des Antragsgegners vom 28.11.2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Der dagegen gerichteten Beschwerde - die am 11.4.2006 eingegangen ist - hat es nicht abgeholfen.
II. Die zulässige Beschwerde ist zulässig und begründet.
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