OLG Köln - Beschluss vom 29.05.2006
14 WF 93/06
Normen:
ZPO § 620b Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1402
NJW-RR 2006, 1437
OLGReport-Köln 2006, 846
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 205/01

Antrag auf mündlichen Verhandlung bei jahrealter einstweiliger Anordnung

OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen 14 WF 93/06

DRsp Nr. 2006/21079

Antrag auf mündlichen Verhandlung bei jahrealter einstweiliger Anordnung

»Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 620b II ZPO kann nicht wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen werden, auch wenn die einstweilige Anordnung schon einige Jahre alt ist, wenn die Hauptsache noch anhängig ist und die Einstweilige Anordnung noch in Kraft ist.«_

Normenkette:

ZPO § 620b Abs. 2 ;

Gründe:

I. Am 17.9.2001 hat das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung wegen Kindes- und Trennungsunterhalts ohne mündliche Verhandlung erlassen.

Unter dem 28.11.2005 hat der Antragsgegner beantragt, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen.

Da das Hauptverfahren seit Oktober 2001 nicht mehr betrieben werde, hat das Amtsgericht durch Schreiben vom 28.5.2005 darauf hingewiesen, dass die Fortführung des EA-Verfahrens als rechtsmissbräuchlich angesehen werde.

Unter dem 26.1.2006 hat der Antragsgegner für den Fall, dass seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben werde, Untätigkeitsbeschwerde eingelegt.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 30.3.2006 hat das Amtgericht den Antrag des Antragsgegners vom 28.11.2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Der dagegen gerichteten Beschwerde - die am 11.4.2006 eingegangen ist - hat es nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde ist zulässig und begründet.