OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.03.2012
9 WF 49/12
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1403
FuR 2013, 51
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 461/11

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe von Personen ohne Angaben zu Einkünften oder Sozialleistungen i.R.e. Umgangsrechts; Vorliegen einer vollständigen Darlegungslast und Beweislast zur Finanzierung des Lebensunterhalts eines Ersuchenden bzgl. Verfahrenskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 9 WF 49/12

DRsp Nr. 2013/12945

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe von Personen ohne Angaben zu Einkünften oder Sozialleistungen i.R.e. Umgangsrechts; Vorliegen einer vollständigen Darlegungslast und Beweislast zur Finanzierung des Lebensunterhalts eines Ersuchenden bzgl. Verfahrenskostenhilfe

Wird Verfahrenskostenhilfe von Personen beantragt, die nach ihren Angaben keine Sozialleistungen oder sonstigen Einkünfte beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird; insoweit trägt der um Verfahrenskostenhilfe Ersuchende die vollständige Darlegungs- und Beweislast.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Der Antragsteller hat (nach wie vor) seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargetan.

1.

Bedenken bestehen bereits deshalb, weil hier nicht bekannt und durch den Antragsteller auch nicht näher dargetan worden ist, wovon er eigentlich seinen Lebensunterhalt bestreitet.