OLG Köln - Beschluss vom 30.05.2016
10 UF 189/15
Normen:
§ 1632 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 221 F 318/15

Antrag der Pflegeeltern auf Erlass einer Verbleiben Anordnung nach Herausnahme der Kinder aus der Pflegefamilie durch die alleinsorgeberechtigten Kindesmutter

OLG Köln, Beschluss vom 30.05.2016 - Aktenzeichen 10 UF 189/15

DRsp Nr. 2016/16241

Antrag der Pflegeeltern auf Erlass einer Verbleiben Anordnung nach Herausnahme der Kinder aus der Pflegefamilie durch die alleinsorgeberechtigten Kindesmutter

Nimmt die alleinsorgeberechtigten Mutter in Ausübung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts das Kind aus einer Pflegestelle heraus, um es in eine Jugendhilfeeinrichtung zu geben, so ist die Durchsetzung des Personensorgerechts nach § 1631 Abs. 1 BGB in der Form des Aufenthaltsbestimmungsrechts nur dann mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar, wenn mit hinreichender Sicherheit bei Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen werden kann. Dies ist der Fall, wenn nach der durch fachliche Stellungnahmen des Jugendamts uns des Verfahrensbeistandes Auffassung der Mutter das Kind bei einem Verbleiben in der Pflegefamilie durch einen im Wesentlichen von der Pflegemutter zu verantwortenden massiven Loyalitätskonflikt zwischen der Pflege- und der Kindesmutter belastet würde.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 16.11.2015 - 221 F 318/15 - wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 1632 Abs. 4;

Gründe

I.