BGH - Beschluss vom 09.01.2019
XII ZB 280/18
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 457
FamRB 2019, 150
FamRZ 2019, 552
FuR 2019, 217
Vorinstanzen:
AG Sigmaringen, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 188/17
LG Hechingen, vom 30.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 37/18

Antrag des Betreuers eines an paranoider Schizophrenie leidenen Betroffenen auf Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Unterbringung; Prüfung des Vorliegens einer Gefahr für Leib oder Leben; Fehlende Überprüfung der Möglichkeit des Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens bei Nichtunterbringung

BGH, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen XII ZB 280/18

DRsp Nr. 2019/1589

Antrag des Betreuers eines an paranoider Schizophrenie leidenen Betroffenen auf Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Unterbringung; Prüfung des Vorliegens einer Gefahr für Leib oder Leben; Fehlende Überprüfung der Möglichkeit des Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens bei Nichtunterbringung

Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten voraus. Die Gefahr für Leib oder Leben erfordert kein zielgerichtetes Verhalten, aber objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 577/16 - FamRZ 2017, 1342).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 30. April 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Betreuungsbehörde) wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen.