KG - Beschluss vom 10.11.2023
16 WF 128/23
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 636
NJ 2024, 81
NJW-RR 2024, 208
Vorinstanzen:
AG Pankow, vom 17.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 6617/22

Antrag des Kindesvaters auf Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsverfahren

KG, Beschluss vom 10.11.2023 - Aktenzeichen 16 WF 128/23

DRsp Nr. 2024/5649

Antrag des Kindesvaters auf Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsverfahren

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 17. Oktober 2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 18 F 6617/22 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe

- die Mutter sowie die übrigen Beteiligten erhalten aufgrund der Regelung in §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur eine abgekürzte Beschlussausfertigung ohne Ausführungen zu den Gründen -

I.

Der antragstellende Vater wendet sich dagegen, dass das Familiengericht seinem Antrag nicht stattgegeben hat, für das von ihm betriebene Umgangsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung, weshalb sein Antrag zurückzuweisen sei, hat das Familiengericht u.a. ausgeführt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters völlig ungeklärt seien.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO), in der Sache jedoch ganz offensichtlich nicht begründet: