OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.10.2019
9 UF 174/19
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 148
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 71/19

Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt oder in einzelnen TeilbereichenOrientierung am Kindeswohl

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 9 UF 174/19

DRsp Nr. 2020/5167

Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt oder in einzelnen Teilbereichen Orientierung am Kindeswohl

Ein Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt oder in einzelnen Teilbereichen ist begründet, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 2. Juli 2019 - Az. 3 F 71/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1;

Gründe:

1.

Das Amtsgericht Eberswalde hat mit Beschluss vom 2. Juli 2019 das - über die Trennung der beteiligten Eltern im Jahr 2014 hinaus fortbestehende - gemeinsame elterliche Sorgerecht für den am ... . September 2012 nichtehelich geborenen und im väterlichen Haushalt betreuten B... D...für die Teilbereiche Gesundheitssorge, Vermögenssorge und die Vertretung des Kindes in Rechts- und Behördenangelegenheiten aufgelöst und auf den dies beantragenden Vater allein übertragen.