OLG Hamm - Beschluss vom 07.06.2011
II-2 WF 118/11
Normen:
BGB § 1666; FamFG § 7 Abs. 2; FamFG § 7 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2011, 273
MDR 2011, 1115
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 444/10

Antrags- und Beschwerdebefugnis der Großmutter im Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen II-2 WF 118/11

DRsp Nr. 2011/12881

Antrags- und Beschwerdebefugnis der Großmutter im Sorgerechtsverfahren

In Verfahren betreffend die elterliche Sorge sind die Großeltern grundsätzlich nicht Beteiligte i.S. von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, da es am Merkmal der unmittelbaren Betroffenheit fehlt. Eine unmittelbare Betroffenheit ergibt sich auch nicht daraus, dass für den Fall der Sorgerechtsentziehung die Großeltern als Vormund in Betracht kommen. Eine Hinzuziehung zum Verfahren als Beteiligte scheidet daher aus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 19.4.2011 wird – nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter auf den Senat – zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; FamFG § 7 Abs. 2; FamFG § 7 Abs. 3;

Gründe

I.