BGH - Urteil vom 09.01.2002
XII ZR 58/00
Normen:
BGB §§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 1306 ;
Fundstellen:
BGHZ 149, 357
FamRZ 2002, 604
FuR 2002, 220
MDR 2002, 520
NJW 2002, 1268
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
AG Jever,

Antragsberechtigung der dritten Person

BGH, Urteil vom 09.01.2002 - Aktenzeichen XII ZR 58/00

DRsp Nr. 2002/4102

Antragsberechtigung der dritten Person

»Zur Antragsberechtigung der dritten Person nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 1306 BGB

Normenkette:

BGB §§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 1306 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der von den Antragsgegnern geschlossenen Ehe.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1 sind russische Staatsangehörige. Ihre 1984 im heutigen Rußland geschlossene Ehe wurde auf Antrag der Antragsgegnerin zu 1 am 20. Juli 1995 vom Bezirksvolksgericht O. von Moskau in Abwesenheit des Antragstellers geschieden. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers wurde am 6. September 1995 vom Gerichtskollegium des Moskauer Stadtgerichtshofs zurückgewiesen; die Scheidung wurde standesamtlich eingetragen. Am 24. November 1995 schlossen die Antragsgegnerin zu 1 und der deutsche Antragsgegner zu 2 vor dem Standesamt S. die Ehe.

1996 hob das Präsidium des Moskauer Stadtgerichtshofs das Urteil des Bezirksvolksgerichts O. auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksvolksgericht B. von Moskau zurück.

Durch Entscheidung des Bezirksvolksgerichts B. von Moskau vom 12. November 1996 wurde die Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zu 1 erneut geschieden. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers wurde vom Gerichtskollegium für Zivilsachen des Moskauer Stadtgerichtshofs mit Entscheidung vom 24. Dezember 1996 zurückgewiesen.