OLG Hamm - Beschluss vom 13.06.2012
II-8 WF 131/12
Normen:
RVG § 48; BRAO § 48 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 393
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 240/09

Anwaltsgebühren bei Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts

OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen II-8 WF 131/12

DRsp Nr. 2013/5338

Anwaltsgebühren bei Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts

Muss einem Beteiligten im Wege der Verfahrenskostenhilfe ein neuer Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil der ursprünglich beigeordnete Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt hat, so darf die Vergütung des zuerst beigeordneten Rechtsanwalts nur dann auf die Vergütung des neu beigeordneten Rechtsanwalts angerechnet werden, wenn der Mandat den Anwaltswechsel zu vertreten hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die Beschränkung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts entfällt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

RVG § 48; BRAO § 48 Abs. 2;

Gründe

I.