OLG Köln - Beschluss vom 23.07.2018
10 WF 132/17
Normen:
RVG Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 und S. 2 VV;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 225 F 17/15
AG Aachen, vom 19.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 225 F 17/15

Anwaltsgebühren bei Einbeziehung eines rechtskräftig festgestelten, möglicherweise nicht durchsetzbaren Zahlungsanspruchs in einer gerichtliche ScheidungsfolgenvereinbarungAnrechnung bisher festgesetzter Verfahrens- und Terminsgebühren

OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2018 - Aktenzeichen 10 WF 132/17

DRsp Nr. 2019/2440

Anwaltsgebühren bei Einbeziehung eines rechtskräftig festgestelten, möglicherweise nicht durchsetzbaren Zahlungsanspruchs in einer gerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung Anrechnung bisher festgesetzter Verfahrens- und Terminsgebühren

Wird ein rechtskräftig festgestellter Zahlungsanspruch, dessen Durchsetzbarkeit zweifelhaft ist, in eine gerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung einbezogen und ist über diesen im Termin zur mündlichen Erörterung verhandelt worden, fällt neben der 1,5-fachen Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) auch eine 0,8-fache Verfahrensgebührt (Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG) und eine 1,2-fache Termingebühr (Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG sowie Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG) an. Eine Anrechnung der bereits in dem einbezogenen Verfahren festgesetzten Verfahrens- und Termingebühren findet in dem Einbeziehungsverfahren nicht statt; dies gilt selbst dann, wenn eine Anrechnung in dem einbezogenen Verfahren nicht mehr erfolgen kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts M. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 26.6.2017 – 225 F 17/15 – abgeändert: