OLG München - Beschluss vom 15.05.2006
11 W 1334/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1696
OLGReport-München 2006, 682
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - Beschluss - 3 O 478/05 - 09.12.2005,

Anwaltsgebühren bei Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einem Vergleich

OLG München, Beschluss vom 15.05.2006 - Aktenzeichen 11 W 1334/06 - Aktenzeichen 11 W 1336/06

DRsp Nr. 2007/16751

Anwaltsgebühren bei Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einem Vergleich

»Wird ein rechtskräftig festgestellter Anspruch in einem gerichtlichen Verfahren unter Änderung des Inhalts dieses Anspruchs in eine Gesamtvereinbarung aufgenommen und ist über ihn im Gerichtstermin verhandelt worden, so fällt auch bezüglich dieses einbezogenen Anspruchs eine Terminsgebühr an.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass ihr eine Terminsgebühr nur aus dem Gegenstandswert des vorliegenden Verfahrens und nicht zusätzlich auch aus dem Gegen-standswert in die Besprechung und in den Vergleich miteinbezogener weiterer Ansprüche errechnet wurde.

Die Klägerin nahm die Beklagten als Bürgen in Anspruch. In der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2005 schlossen die Parteien einen Vergleich, in den auch Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten miteinbezogen wurden, die in einem Parallelverfahren des Landgerichts Kempten bereits rechtskräftig tituliert waren. Es wurde eine einheitliche von den Beklagten zu zahlende Gesamtsumme gebildet. Weiter wurde in Ziffer 5) des Vergleichs aufgenommen, dass die Klägerin sich verpflichtet, aus den im Parallelverfahren titulierten Forderungen nicht zu vollstrecken.

II.

Die sofortige Beschwerde ist begründet.