I.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass ihr eine Terminsgebühr nur aus dem Gegenstandswert des vorliegenden Verfahrens und nicht zusätzlich auch aus dem Gegen-standswert in die Besprechung und in den Vergleich miteinbezogener weiterer Ansprüche errechnet wurde.
Die Klägerin nahm die Beklagten als Bürgen in Anspruch. In der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2005 schlossen die Parteien einen Vergleich, in den auch Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten miteinbezogen wurden, die in einem Parallelverfahren des Landgerichts Kempten bereits rechtskräftig tituliert waren. Es wurde eine einheitliche von den Beklagten zu zahlende Gesamtsumme gebildet. Weiter wurde in Ziffer 5) des Vergleichs aufgenommen, dass die Klägerin sich verpflichtet, aus den im Parallelverfahren titulierten Forderungen nicht zu vollstrecken.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
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