OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2016
6 WF 259/15
Normen:
RVG § 56, VV- RVG 1000, 1003; BGB § 1671; BGB § 1696;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 118 F 480/15

Anwaltsgebühren bei einvernehmlicher Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen 6 WF 259/15

DRsp Nr. 2016/16040

Anwaltsgebühren bei einvernehmlicher Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

Wird die Abänderung einer nach § 1671 Abs. 1 und Ab.s 2 BGB getroffenen Sorgerechtsentscheidung begehrt, dann hat ein übereinstimmender Elternwille ebenso wie bei einer Erstentscheidung nach § 1671 BGB Vorrang vor einer gerichtlichen Entscheidung mit der Folge, dass eine Einigungsgebühr entstehen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17.09.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 09.09.2015 (AZ: 118 F 480/15) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 56, VV- RVG 1000, 1003; BGB § 1671; BGB § 1696;

Gründe

I.