I.
Das Landgericht hat die Beklagten aufgrund mündlicher Verhandlung mit Versäumnisurteil vom 13.05.2005 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.937,70 Euro nebst Zinsen verurteilt und ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die danach von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten sind mit rechtskräftigem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.05.2005 auf 1.279,60 Euro festgesetzt worden (einschließlich einer 0,5 Terminsgebühr in Höhe von 206 Euro).
Den von den Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 13.05.2005 eingelegten Einspruch hat das Landgericht aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.08.2005 durch das am selben Tage verkündete 2. Versäumnisurteil verworfen und den Beklagten auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
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