OLG München - Beschluss vom 08.02.2006
11 W 659/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3104, Nr. 3105;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 286
AnwBl 2006, 588
FamRZ 2006, 1474
MDR 2006, 1196
NJW-RR 2006, 1148
Rpfleger 2006, 512
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 3167/05

Anwaltsgebühren bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils

OLG München, Beschluss vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 11 W 659/06

DRsp Nr. 2007/16756

Anwaltsgebühren bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils

»Der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 3105 VV-RVG findet bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil auf Grund mündlicher Verhandlung erwirkt hatte.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104, Nr. 3105;

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Beklagten aufgrund mündlicher Verhandlung mit Versäumnisurteil vom 13.05.2005 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.937,70 Euro nebst Zinsen verurteilt und ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die danach von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten sind mit rechtskräftigem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.05.2005 auf 1.279,60 Euro festgesetzt worden (einschließlich einer 0,5 Terminsgebühr in Höhe von 206 Euro).

Den von den Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 13.05.2005 eingelegten Einspruch hat das Landgericht aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.08.2005 durch das am selben Tage verkündete 2. Versäumnisurteil verworfen und den Beklagten auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.