OLG Koblenz - Beschluss vom 22.12.1999
13 WF 549/99
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 § 128 Abs. 4, Abs. 5 § 122 Abs. 3 § 13 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 192
EzFamR aktuell 2000, 157
JurBüro 2000, 360
OLGReport-Koblenz 2000, 274
Vorinstanzen:
AG Andernach, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 348/98

Anwaltsgebühren bei Erstreckung bereits bewilligter Prozeßkostenhilfe auf eine abzuschließende Vereinbarung

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 13 WF 549/99

DRsp Nr. 2000/6637

Anwaltsgebühren bei Erstreckung bereits bewilligter Prozeßkostenhilfe auf eine abzuschließende Vereinbarung

»Wird ohne Eintritt in eine nähere Prüfung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe lediglich die bereits gewährte Prozesskostenhilfe auf eine abzuschließende Vereinbarung erstreckt, in der Streitpunkte geregelt werden sollen, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens sind, so fällt eine 15/10-Gebühr nach § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO nach dem Wert des mitgeregelten Gegenstandes an (Aufgabe der früher vertretenen Auffassung - Beschluss v. 5. 2. 1997 - 13 WT 1266/97 - FamRZ 97, 946)«

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 § 128 Abs. 4, Abs. 5 § 122 Abs. 3 § 13 Abs. 3 ;

Gründe:

Auf die Erinnerung der Rechtsanwälte Rosenstein und Partner wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Juli 1999 teilweise abgeändert und die an die Rechtsanwälte Rosenstein und Partner aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 1.695,05 DM festgesetzt.

Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde der Rechtsanwälte ... ist begründet. Die Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben Anspruch auf Festsetzung einer 15/10-Gebühr nach § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO für ihre Mitwirkung beim Abschluss des Vergleichs vom 14. April 1999.