OLG Koblenz - Beschluss vom 09.06.2005
13 WF 497/05
Normen:
BGB § 1572 § 1573 § 1576 ; RVG -VV Nr.1000;
Fundstellen:
FuR 2005, 570
NJW 2006, 850
OLGReport-Koblenz 2006, 464
Vorinstanzen:
AG Alzey, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 79/04

Anwaltsgebühren bei gegenseitigem Unterhaltsverzicht

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 13 WF 497/05

DRsp Nr. 2006/27440

Anwaltsgebühren bei gegenseitigem Unterhaltsverzicht

»Die Mitwirkung bei einem gegenseitigen Unterhaltsverzicht löst eine Einigungsgebühr nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG Nr.1000 aus.«

Normenkette:

BGB § 1572 § 1573 § 1576 ; RVG -VV Nr.1000;

Gründe:

I. Im vorliegenden Scheidungsverfahren wurde der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Termin vom 4. Januar 2005 schlossen die Parteien folgenden "Vergleich"(für den der Antragsgegnerin gesondert Prozesskostenhilfe bewilligt wurde): "Wir verzichten gegenseitig und dies gegenseitig annehmend auf jeglichen Ehegattenunterhalt (nachehelichen Unterhalt). Die Ehe wurde durch Urteil vom selben Tage geschieden.

Der Rechtspfleger setzte die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin antragsgemäß auf 1.037,16 EUR fest. Hierin war auch eine 1,5 Einigungsgebühr gemäß Vergütungsverzeichnis zum RVG Nr.1000 in Höhe von insgesamt 283,50 EUR enthalten.

Gegen die Festsetzung legte die Bezirksrevisorin Erinnerung ein, die durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen wurde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin, mit der geltend gemacht wird, die Einigungsgebühr falle nicht an, weil der Vertrag sich ausdrücklich (nur) auf einen Verzicht beschränke.