OLG München - Beschluss vom 17.05.2006
11 WF 1030/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3101 Nr. 2, Nr. 3104;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1695
JurBüro 2006, 598
OLGReport-München 2006, 725
Rpfleger 2006, 572
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 553 F 06725/05

Anwaltsgebühren bei gesonderter Regelung der Kosten des Rechtsstreits in einem Prozessvergleich

OLG München, Beschluss vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 11 WF 1030/06

DRsp Nr. 2007/16749

Anwaltsgebühren bei gesonderter Regelung der Kosten des Rechtsstreits in einem Prozessvergleich

»1. Haben die Parteien in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gesondert geregelt, so erstreckt sich die für den Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 RVG -VV.2. Auch die Terminsgebühr ist in diesem Fall regelmäßig nicht aus dem höheren Vergleichswert, sondern nur aus dem Wert der rechtshängigen Klageforderung zu erstatten. «

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3101 Nr. 2, Nr. 3104;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche auf die Erstattung von Steuernachteilen im Rahmen des sogenannten Realsplittings in Höhe von insgesamt 3.743,49 Euro geltend gemacht. Der Rechtsstreit ist durch Prozessvergleich vom 15.12.2005 beendet worden, wobei die Parteien folgende Kostenregelung vereinbart haben:

"Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte, die Kosten der Vereinbarung werden gegeneinander aufgehoben".

Den Streitwert für das Verfahren hat das Erstgericht auf 3.743,49 Euro und für die Vereinbarung auf 10.500 Euro festgesetzt.