OLG Hamm - Beschluss vom 30.01.2014
6 WF 143/13
Normen:
RVG §§ 56, 33;
Fundstellen:
FuR 2014, 547
MDR 2014, 858
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 3909/12

Anwaltsgebühren bei getrennter Führung des Ehescheidungs- und des Sorgerechtsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 6 WF 143/13

DRsp Nr. 2014/4060

Anwaltsgebühren bei getrennter Führung des Ehescheidungs- und des Sorgerechtsverfahrens

Leitet der einem Beteiligten beigeordnete Rechtsanwalt das Ehescheidungsverfahren getrennt von dem Sorgerechtsverfahren ein oder unterlässt er eine Hinwirkung auf eine Verbindung von Ehescheidungsverfahren und Sorgerechtsverfahren, so begründet dies in der Regel keinen Verstoß gegen das Gebot kostensparender Prozessführung, weil diese beiden Verfahren nicht in engem rechtlichen Zusammenhang stehen und außerdem das Sorgerechtsverfahren dem besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 10.04.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund (AZ: 107 F 6720/11) wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG §§ 56, 33;

Gründe

I.