OLG Koblenz - Beschluss vom 22.03.2016
7 WF 217/16
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; FamFG § 56;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 392
Vorinstanzen:
AG Bad Sobernheim, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 79/15

Anwaltsgebühren bei gütlicher Beilegung eines Hauptsache- und eines einstweiligen Anordnungsverfahrens betreffend Teilbereiche der elterlichen SorgeMehrwert eines Vergleichs, durch den die Erledigung des einstweiligen Anordnungsverfahren festgestellt wird

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 7 WF 217/16

DRsp Nr. 2016/17237

Anwaltsgebühren bei gütlicher Beilegung eines Hauptsache- und eines einstweiligen Anordnungsverfahrens betreffend Teilbereiche der elterlichen Sorge Mehrwert eines Vergleichs, durch den die Erledigung des einstweiligen Anordnungsverfahren festgestellt wird

1. Wenn in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowohl ein Hauptsacheverfahren als auch ein parallel laufendes Eilverfahren anhängig sind und in der mündlichen Verhandlung eine endgültige Einigung getroffen wird, so fällt grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren eine Einigungsgebühr an. Denn die Beteiligten einigen sich tatsächlich nicht zum Eilanspruch; das einstweilige Anordnungsverfahren erledigt sich vielmehr ohne weiteres durch die Einigung in der Hauptsache von selbst, da mit dieser Einigung eine anderweitige Regelung i.S.d. § 56 FamFG getroffen worden ist, die die gesetzliche Folge nach sich zieht, dass die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt. 2. Ein im Hauptsacheverfahren geschlossener Vergleich, wonach sich ein Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren erledigt hat, hat keinen Mehrwert.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Bad Sobernheim vom 23.06.2015 abgeändert und der Wert auch für den Vergleich auf 3.000 € festgesetzt.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette: