OLG Bamberg - Beschluss vom 07.03.2005
2 WF 48/05
Normen:
RVG § 60 Abs. 2 § 61 Abs. 1 S. 3 ; BRAGO § 134 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1851
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1066/03

Anwaltsgebühren bei mehreren Scheidungsfolgesachen, die teils vor und teils nach dem Stichtag des Inkrafttretens des RVG mandatiert wurden

OLG Bamberg, Beschluss vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 2 WF 48/05

DRsp Nr. 2006/30093

Anwaltsgebühren bei mehreren Scheidungsfolgesachen, die teils vor und teils nach dem Stichtag des Inkrafttretens des RVG mandatiert wurden

Ist ein Rechtsanwalt in der Zeit vor Inkrafttreten des RVG mit der Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen und erst nach Inkrafttreten des RVG mit Kindesunterhaltsansprüchen beauftragt worden, so gilt gem. § 60 Abs. 2 i.V. mit § 61 Abs. 1 S. 3 RVG für die gesamte Vergütung das vor dem 01.07.2004 geltende Recht. Daraus folgt, dass die Anwaltsgebühren nach einer Addition der Gegenstandswerte zu berechnen sind, auch wenn sie in einem gemeinsamen Vergleich gleichzeitig verhandelt werden.

Normenkette:

RVG § 60 Abs. 2 § 61 Abs. 1 S. 3 ; BRAGO § 134 ;

Gründe:

I.