OLG Hamburg - Beschluss vom 08.08.2023
7 WF 31/23
Normen:
RVG § 16; AVG § 17;
Fundstellen:
FamRB 2023, 419
FamRZ 2023, 1897
NJW-RR 2023, 1295
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 03.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 884 F 28/21

Anwaltsgebühren bei mehrfacher Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.08.2023 - Aktenzeichen 7 WF 31/23

DRsp Nr. 2023/10369

Anwaltsgebühren bei mehrfacher Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung

Mehrere aufeinander folgende Anträge auf sukzessive Verlängerung einer zeitlich begrenzten einstweiligen Anordnung sind gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek - Familiengericht - vom 3. April 2023, Az. 884 F 28/21, mit dem die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf € 147,56 nebst Zinsen festgesetzt worden sind, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf unter € 500,00 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 16; AVG § 17;

Gründe: