KG - Beschluss vom 27.12.2012
25 WF 98/12
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 150 AR 88/12

Anwaltsgebühren bei übereinstimmender Erledigungserklärung

KG, Beschluss vom 27.12.2012 - Aktenzeichen 25 WF 98/12

DRsp Nr. 2013/23804

Anwaltsgebühren bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Im Falle einer übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache entsteht für die beteiligten Rechtsanwälte die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG -VV, nicht jedoch die Einigungsgebühr gem. Nr. 100 RVG -VV.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 28. September 2012 abgeändert:

Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts ######## wird unter Abänderung des Beschlusses des Kostenbeamten des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. August 2012 zu seinen Gunsten eine weitere aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung von 394,85 EUR festgesetzt.

Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet.

1.