Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 28. September 2012 abgeändert:
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts ######## wird unter Abänderung des Beschlusses des Kostenbeamten des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. August 2012 zu seinen Gunsten eine weitere aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung von 394,85 EUR festgesetzt.
Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet.
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