OLG Celle - Beschluss vom 16.09.2010
12 WF 102/10
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 4;
Fundstellen:
AGS 2010, 533
FPR 2011, 49
FamRZ 2011, 240
NJW 2010, 3791
Vorinstanzen:
AG Winsen, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 107/10

Anwaltsgebühren bei Wiederaufnahme eines zuvor abgetrennten und ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 12 WF 102/10

DRsp Nr. 2010/16791

Anwaltsgebühren bei Wiederaufnahme eines zuvor abgetrennten und ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens

Bei wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren, die zuvor abgetrennt und ausgesetzt worden waren, handelt es sich gebührenrechtlich um eine neue Angelegenheit, auf die die zuvor entstandenen Gebühren anzurechnen sind.

Auf die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts B. werden der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Winsen (Luhe) vom 10. Juni 2010 teilweise geändert und die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren auf 567,52 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 4;

Gründe:

I. Durch Urteil vom 8. Februar 2005 hat das Familiengericht (AG Winsen (Luhe) 4 F 500/03) auf den am 7. November 2003 zugestellten Antrag die Ehe der Parteien geschieden, die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 2 VAÜG ausgesetzt. Mit Beschluss vom 4. November 2003 war der Antragstellerin zuvor für das Ehescheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt worden.