Auf die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts B. werden der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Winsen (Luhe) vom 10. Juni 2010 teilweise geändert und die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren auf 567,52 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
I. Durch Urteil vom 8. Februar 2005 hat das Familiengericht (AG Winsen (Luhe) 4 F 500/03) auf den am 7. November 2003 zugestellten Antrag die Ehe der Parteien geschieden, die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 2 VAÜG ausgesetzt. Mit Beschluss vom 4. November 2003 war der Antragstellerin zuvor für das Ehescheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt worden.
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