KG - Beschluss vom 25.09.2003
19 WF 265/03
Normen:
BRAGO § 31 ; BRAGO § 122 ; ZPO § 613 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1739
JurBüro 2004, 319
KGReport 2004, 344
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen F 20350/01
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 139 AR 92/03

Anwaltsgebühren für Folgeverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge

KG, Beschluss vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 19 WF 265/03

DRsp Nr. 2004/10634

Anwaltsgebühren für Folgeverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge

»Die Gebühren aus § 31 BRAGO entstehen nach dem Wert einer Folgesache elterliche Sorge nur, wenn eine solche anhängig ist.«

Normenkette:

BRAGO § 31 ; BRAGO § 122 ; ZPO § 613 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Beteiligten steht ein weitergehender Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse bereits deshalb nicht zu, weil es an der gemäß § 122 BRAGO erforderlichen Beiordnung für ein Verfahren mit dem Gegenstand elterliche Sorge fehlt. Der Beschluss vom 4. März 2002 hat sie nur für die Scheidungssache sowie die Folgesache Versorgungsausgleich beigeordnet. Diese Beiordnung erstreckt sich nicht (mehr) gemäß § 624 Abs. 2 ZPO auf eine Folgesache elterliche Sorge, so dass es dafür einer ausdrücklichen Entscheidung bedarf.