OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.10.2018
13 WF 27/17
Normen:
FamFG § 6 Abs. 2; ZPO § 406 Abs. 5; RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 2 S. 1 und S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 469
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 5/16

Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren wegen der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 13 WF 27/17

DRsp Nr. 2019/3018

Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren wegen der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen

1. Die Gebühren eines Rechtsanwalts im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen (§§ 6 Abs. 2 FamFG, 406 Abs. 5 ZPO) berechnen sich nach § 33 RVG, wobei die Anwaltstätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, Nr. 3500 RVG -VV gebührenauslösend ist (vergleiche Schneider NZFam 2015, 413). 2. Der Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) der Beschwerde lässt sich gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen mit 1/3 des Verfahrenswertes der Hauptsache bemessen (vergleiche BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2003, II ZB 32/03, juris; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 3 ZPO, Rn. 16 m.w.N.; Ahrens in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, Kapitel 46: Ablehnung des Sachverständigen, Rn. 70 m.w.N.).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 3000 €.

Normenkette:

FamFG § 6 Abs. 2; ZPO § 406 Abs. 5; RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 2 S. 1 und S. 2;

Gründe:

Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erbittet die Festsetzung des Verfahrenswertes einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen in einer Kindschaftssache.