Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 14.12.2012, durch den die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung vom 20.02.2012 zurückgewiesen worden ist, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei ist und die Kosten des Erinnerungsverfahrens nicht erstattet werden.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Der beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin verlangt die Vergütung einer Terminsgebühr aus der Staatskasse.
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