SchlHOLG - Beschluss vom 10.01.2013
15 WF 141/12
Normen:
§ 221 FamFG; Nr. 3104 VVRVG;
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 389/10

Anwaltsgebühren im isolierten Verfahren über den Versorgungsausgleich

SchlHOLG, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 15 WF 141/12

DRsp Nr. 2013/2736

Anwaltsgebühren im isolierten Verfahren über den Versorgungsausgleich

Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG ist in (isolierten) Versorgungsausgleichssachen, in denen eine Erörterung nicht stattgefunden hat, nicht anwendbar. Eine Terminsgebühr für den Anwalt entsteht nicht. Orientierungssätze: Keine Terminsgebühr bei isolierter Versorgungsausgleichssache ohne Erörterung

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 14.12.2012, durch den die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung vom 20.02.2012 zurückgewiesen worden ist, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei ist und die Kosten des Erinnerungsverfahrens nicht erstattet werden.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

§ 221 FamFG; Nr. 3104 VVRVG;

Gründe

Der beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin verlangt die Vergütung einer Terminsgebühr aus der Staatskasse.