OLG Bamberg - Beschluss vom 29.03.2001
10 WF 142/00
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 1 S. 1 § 56 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1503

Anwaltsgebühren im Scheidungsverbundverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 10 WF 142/00

DRsp Nr. 2005/13279

Anwaltsgebühren im Scheidungsverbundverfahren

1. War der Rechtsanwalt lediglich beauftragt, in einem Termin im Scheidungsverbundverfahren einen Rechtsmittelverzicht zu erklären, so entsteht hierdurch die 5/10 Gebühr gem. § 56 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. 2. Der Gegenstandswert bemißt sich nach dem Wert der Ehesache und sämtlicher Folgesachen, auf die sich der Rechtsmittelverzicht bezieht. 3. Diesen Gebührenanspruch kann der Rechtsanwalt gem. § 19 BRAGO gegen seinen Auftraggeber festsetzen lassen.

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 1 S. 1 § 56 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2002, 1503