OLG Bamberg - Beschluss vom 13.07.2023
7 WF 77/23 e
Normen:
RVG -VV Nr. 1003 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 767/22

Anwaltsgebühren in einem Verfahren betreffend gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des KindeswohlsErfallen der Einigungsgebühr

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 7 WF 77/23 e

DRsp Nr. 2023/11835

Anwaltsgebühren in einem Verfahren betreffend gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Erfallen der Einigungsgebühr

1. Weil Ziffer 1003 Abs. 2 VV RVG dem Wortlaut nach von "Kindschaftssachen" spricht und es dem Gesetzgeber darum ging, "die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken", ist die Regelung nach zutreffender Ansicht auch in einem Verfahren nach § 1666 BGB anwendbar.2. Es ist dabei ohne Bedeutung, dass das Familiengericht vorliegend feststellte, gerichtliche Maßnahmen seien "derzeit" entbehrlich. Diese Formulierung ist darauf zurückzuführen, dass das Gericht nach § 166 Abs. 3 FamFG die getroffene Entscheidung, wenn von Maßnahmen nach §§ 1666 ff BGB abgesehen wurde, in einem angemessenen Zeitraum überprüfen soll.3. Sind nach Überprüfung Maßnahmen des Familiengerichts weiterhin nicht erforderlich, führt die Vereinbarung zur Beendigung des Verfahrens, ohne dass hierfür eine gerichtliche Entscheidung notwendig war.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindsmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hof vom 07.03.2023 abgeändert wie folgt:

Die Rechtsanwalt C. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenvergütung wird auf 1.126,04 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1003 Abs. 2;

Gründe

I.