OLG Brandenburg - Urteil vom 13.04.2006
9 U 12/05
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 675 Abs. 1 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative ; BGB § 818 Abs. 3 ; BGB § 819 Abs. 1 ; BGB § 1570 ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 42
OLGReport-Brandenburg 2007, 237
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 425/03

Anwaltshaftung wegen Fristversäumnis - Entreicherungseinwand bei überzahltem Unterhalt

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.04.2006 - Aktenzeichen 9 U 12/05

DRsp Nr. 2007/1423

Anwaltshaftung wegen Fristversäumnis - Entreicherungseinwand bei überzahltem Unterhalt

1. Versäumt der Anwalt die Frist zur Berufungsbegründung, ist er für diese Pflichtverletzung haftbar, soweit die Berufung Erfolg gehabt hätte.2. Der Entreicherungseinwand bei überzahltem Unterhalt setzt den restlosen Verbrauch der Unterhaltsleistung für den Lebensbedarf voraus. Soweit eine anderweitige Vermögensmehrung noch vorhanden ist, scheidet er aus. Hierfür trägt der Berecherungsschuldner die Darlegungs- und Beweislast, wobei bei unteren und mittleren Einkommen nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass das Erhaltene für eine Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurde.3: Diese versäumte die rechtzeitige Begründung des Rechtsmittels, weil sie die für die Fristen geltenden Übergangsregelungen im Zuge der ZPO -Novelle außer Acht ließ, sodass der 1. Senat für Familiensachen mit Beschluss vom 9. Dezember 2002 (9 UF 76/02) das Rechtsmittel als unzulässig verwarf4: Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch die mit der Durchführung des Rechtsmittels beauftragte Rechtsanwältin stelle eine Pflichtverletzung dar, durch die der Klägerin ein kausaler Schaden deshalb entstanden sei, weil die Klage des früheren Ehemannes unbegründet gewesen wäre.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 675 Abs. 1 ;