FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.08.2001
4 K 3201/97
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1495

Anwaltskosten für ein vormundschaftsgerichtliches

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2001 - Aktenzeichen 4 K 3201/97

DRsp Nr. 2001/16344

Anwaltskosten für ein vormundschaftsgerichtliches

Die im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren von den Pflegeeltern für einen Verbleibensantrag nach § 1632 Abs. 4 BGB getragenen Anwaltskosten können auf einer sittlichen Verpflichtung beruhen, zwangsläufig und als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein, sofern besondere Umstände hinzutreten. Die besonderen Umstände waren im Streitfall das elterliche Sorgerecht der Pflegemutter und das mehr als fünf Jahre währende Pflegekindschaftsverhältnis als die Pflegeeltern den Verbleibensantrag stellten.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die von den Klägern im Rahmen eines vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens für ihr Pflegekind T. im Jahr 1996 getragenen Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben zwei leibliche Kinder. Seit dem 1. Februar 1991 besteht ein Pflegekindschaftsverhältnis zu dem Kind T. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 21. Februar 1992 wurde die elterliche Sorge für T. auf Antrag der Kindsmutter auf die Klägerin als Pflegemutter übertragen. Für das Pflegekind T. erhalten die Kläger ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 514,00 DM.