I. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 1988 erhob die Klägerin Klage auf Abänderung des am 10. Juli 1986 vor dem Familiengericht München im Verfahren 83 F 2831/85 geschlossenen Unterhaltsvergleiches auf monatlich insgesamt 1.088,88 DM statt wie bisher monatlich insgesamt 932,-- DM.
Mit Schriftsatz vom 11. Mai 1988 erhob der Beklagte seinerseits Widerklage auf Abänderung des Unterhaltsvergleiches vom 10. Juli 1986 dahingehend, daß kein Ehegattenunterhalt mehr gezahlt werden müsse.
Mit Schriftsatz vom 31. Januar 1989 erweiterte die Klägerin ihre Klage im Sinne einer Stufenklage auf Auskunft und zunächst unbezifferte Unterhaltsleistung (Bl. 65/66 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 1989 erklärte die Klägerin sodann den Auskunftsantrag für erledigt und bezifferte sogleich die Klage auf Unterhalt (Bl. 67/70 d.A.).
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