OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.11.2006
16 WF 123/06
Normen:
BRAO § 48 Abs. 2 ; RVG § 54 ; BRAGO § 125 ; BGB § 628 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 645
OLGReport-Karlsruhe 2007, 107
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 79/03 UE

Anwaltswechsel im PKH-Verfahren - Voraussetzungen für Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 16 WF 123/06

DRsp Nr. 2007/2789

Anwaltswechsel im PKH-Verfahren - Voraussetzungen für Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts

»Die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts kann der prozesskostenhilfebedürftigen Partei nicht versagt, oder eine Beiordnung darf nicht auf die bei dem bisherigen Rechtsanwalt noch nicht entstandenen Gebühren beschränkt werden, bevor nicht geprüft wurde, ob der bisherige Rechtsanwalt überhaupt Anspruch auf Vergütung hat (§§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB; 54 RVG). Hat der bisherige Rechtsanwalt nur die Vertretung niedergelegt, ohne entpflichtet worden zu sein (§ 48 Abs. 2 BRAO), ist er auch im Interesse einer Prüfung der Voraussetzungen der §§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, 54 RVG anzuhalten, seine Entpflichtung zu betreiben und den wichtigen Grund hierfür darzulegen.«

Normenkette:

BRAO § 48 Abs. 2 ; RVG § 54 ; BRAGO § 125 ; BGB § 628 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe: