BGH - Beschluß vom 14.02.2001
XII ZB 168/00
Normen:
ZPO § 78 Abs.2 Nr. 1, § 621e Abs. 3, § 238 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Anwaltszwang für Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Scheidungs(verbund)verfahren

BGH, Beschluß vom 14.02.2001 - Aktenzeichen XII ZB 168/00

DRsp Nr. 2001/4521

Anwaltszwang für Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Scheidungs(verbund)verfahren

Im Scheidungsverbundverfahren ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte zum Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Die Frist ist nicht schuldlos, sondern durch der anfechtenden Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten versäumt, wenn dieser das Rechtsmittel selbst einlegt, wenn die Zulässigkeit insoweit in der einschlägigen Kommentarliteratur als streitig behandelt wird.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs.2 Nr. 1, § 621e Abs. 3, § 238 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Beschwerdegericht den Antrag des Antragsgegners zurück, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Scheidungs(verbund)urteil des Familiengerichts zu gewähren. Dieser Beschluß wurde dem Antragsgegner am 3. August 2000 zugestellt.

Hiergegen legte der Antragsgegner mit an das Oberlandesgericht gerichtetem und am 16. August 2000 dort eingegangenem Schriftsatz seines zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten ein als sofortige Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel ein, mit dem er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiterverfolgte.