I. In einem Scheidungsverbundverfahren hat das Familiengericht den Antragsteller durch Teilurteil zur Auskunftserteilung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungssumme sei nicht erreicht. Gegen diesen Beschluß hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers beim Bundesgerichtshof sofortige Beschwerde eingelegt.
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