BGH - Beschluß vom 28.05.1997
XII ZB 159/96
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1, § 519b Abs. 1, § 621d Abs. 2 ZPO ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 96

Anwaltszwang für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde im Familiensachen

BGH, Beschluß vom 28.05.1997 - Aktenzeichen XII ZB 159/96

DRsp Nr. 1997/4893

Anwaltszwang für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde im Familiensachen

Für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde in Familiensachen besteht gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Anwaltszwang. Dabei muß der Rechtsanwalt, der die sofortige Beschwerde einlegt, bei dem Gericht zugelassen sein, bei dem er sie einlegt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1, § 519b Abs. 1, § 621d Abs. 2 ZPO ;

Gründe:

I. In einem Scheidungsverbundverfahren hat das Familiengericht den Antragsteller durch Teilurteil zur Auskunftserteilung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungssumme sei nicht erreicht. Gegen diesen Beschluß hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers beim Bundesgerichtshof sofortige Beschwerde eingelegt.