BGH - Beschluß vom 29.04.1992
XII ZB 27/92
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2, § 621e Abs. 2 S. 2, § 238 Abs. 2 S. 1, § 78 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 621e Nr. 14
EzFamR aktuell 1992, 7
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
AG Sobernheim,

Anwaltszwang für die weitere Beschwerde in selbständigen Familiensachen

BGH, Beschluß vom 29.04.1992 - Aktenzeichen XII ZB 27/92

DRsp Nr. 1995/6913

Anwaltszwang für die weitere Beschwerde in selbständigen Familiensachen

In selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO müssen sich die Beteiligten für die weitere Beschwerde durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2, § 621e Abs. 2 S. 2, § 238 Abs. 2 S. 1, § 78 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

1. Da das Verfahren eine Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO betrifft, findet gemäß § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO die weitere Beschwerde statt. Das gilt nicht nur für die Verwerfung der Beschwerde des Vaters gegen die Regelung des Umgangsrechtes, sondern auch für die Ablehnung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2. Die weitere Beschwerde ist jedoch unzulässig.

a) Für die weitere Beschwerde müssen die Beteiligten sich in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters ist jedoch nur beim Oberlandesgericht zugelassen. Eine Ausnahme vom Anwaltszwang, wie sie für die sofortige Beschwerde gemäß § 519b Abs. 2 ZPO besteht (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ZB 100/88 - FamRZ 1988, 1159), sieht das Gesetz hier nicht vor.