1. Da das Verfahren eine Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO betrifft, findet gemäß §
2. Die weitere Beschwerde ist jedoch unzulässig.
a) Für die weitere Beschwerde müssen die Beteiligten sich in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters ist jedoch nur beim Oberlandesgericht zugelassen. Eine Ausnahme vom Anwaltszwang, wie sie für die sofortige Beschwerde gemäß §
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