BGH - Beschluss vom 13.05.2009
XII ZB 169/06
Normen:
RZVK-S § 33 Abs. 3; RZVK-S § 73 Abs. 2; RZVK-S § 73 Abs. 3; BGB § 1587a Abs. 2; BGB § 1587a Abs. 3;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 990
FamRB 2009, 370
FamRZ 2009, 1397
MDR 2009, 1048
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 142/05
AG Königswinter, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 60/04

Anwartschaftsdynamik eines laufenden Anrechts bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse im Abänderungsverfahren i.R.e. Beendigung der Ehezeit vor dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Rückrechnung einer laufenden Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf ein vor dem Systemwechsel liegendes Ehezeitende; Kürzung einer Betriebsrente des öffentlichen Dienstes wegen vorzeitiger Inanspruchnahme

BGH, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen XII ZB 169/06

DRsp Nr. 2009/15969

Anwartschaftsdynamik eines laufenden Anrechts bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse im Abänderungsverfahren i.R.e. Beendigung der Ehezeit vor dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Rückrechnung einer laufenden Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf ein vor dem Systemwechsel liegendes Ehezeitende; Kürzung einer Betriebsrente des öffentlichen Dienstes wegen vorzeitiger Inanspruchnahme

a) Zur Anwartschaftsdynamik eines laufenden Anrechts bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse im Abänderungsverfahren, wenn das Ehezeitende vor dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes lag (hier: 31. Mai 1982). b) Zur Rückrechnung einer laufenden Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf ein vor dem Systemwechsel liegendes Ehezeitende (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586 ff.). c) Ist eine Betriebsrente des öffentlichen Dienstes wegen vorzeitiger Inanspruchnahme unmittelbar gekürzt worden (hier nach § 33 Abs. 3 RZVK-S), so hat die Kürzung im Versorgungsausgleich grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, sofern die für den verminderten Zugangsfaktor maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - - zur Veröffentlichung bestimmt).