BGH - Beschluss vom 14.01.2009
XII ZB 74/08
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 3; BGB § 1587a Abs. 2; BGB § 1587a Abs. 3;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 463
FamRB 2009, 174
FamRZ 2009, 586
FuR 2009, 276
MDR 2009, 450
NJ 2009, 168
NJW-RR 2009, 577
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 557/00
OLG Frankfurt am Main, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 243/05

Erfordernis eines analogen Quasi-Splittings im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs; Auswirkungen von Satzungsänderungen bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auf die Höhe einer Betriebsrente; Umwandlung der betrieblichen Altersversorgung eines Ehemannes in eine privatrechtlich ausgestaltete Altersversorgung als Voraussetzung für eine Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Umrechnung des Ehezeitanteils i.R.d. öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in eine volldynamische Anwartschaft bei Ende der Ehezeit

BGH, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen XII ZB 74/08

DRsp Nr. 2009/4057

Erfordernis eines analogen Quasi-Splittings im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs; Auswirkungen von Satzungsänderungen bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auf die Höhe einer Betriebsrente; Umwandlung der betrieblichen Altersversorgung eines Ehemannes in eine privatrechtlich ausgestaltete Altersversorgung als Voraussetzung für eine Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Umrechnung des Ehezeitanteils i.R.d. öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in eine volldynamische Anwartschaft bei Ende der Ehezeit

a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüssevom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 -FamRZ 2007, 1084 undvom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891).