I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:
1. Der Ausgleich des ehezeitlichen Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 0,6468 Entgeltpunkten unterbleibt.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei ... ein Anrecht für den Antragsgegner in Höhe von 15.588,87 € auf einen neu zu errichtenden Vertrag bei demselben Versorgungsträger übertragen, bezogen auf den 31. Dezember 2005.
II. Die weiter gehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200,00 € festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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