OLG Zweibrücken - Beschluss vom 05.11.2010
6 UF 47/09
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 4; VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 731
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 362/05

Anwendbares Recht auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 6 UF 47/09

DRsp Nr. 2010/21448

Anwendbares Recht auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen

Das ab dem 1. September 2009 geltende Sach- und Verfahrensrecht ist auch auf solche Verfahren über den Versorgungsausgleich anwendbar, die vor diesem Zeitpunkt sowohl aus dem Ehescheidungs-Verbundverfahren abgetrennt als auch erstinstanzlich - nach altem Recht - entschieden worden waren. Im Hinblick auf die vom OLG Oldenburg (FamRZ 2010, 983) vertretene anderweitige Auffassung wird aber die Rechtsbeschwerde zugelassen.

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

1. Der Ausgleich des ehezeitlichen Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 0,6468 Entgeltpunkten unterbleibt.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei ... ein Anrecht für den Antragsgegner in Höhe von 15.588,87 € auf einen neu zu errichtenden Vertrag bei demselben Versorgungsträger übertragen, bezogen auf den 31. Dezember 2005.

II. Die weiter gehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 4; VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: